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Satzung
§ 1 - Name, Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen "Forum Ostdeutschland der Sozialdemokratie". Er ist ins Vereinsregister einzutragen.
(2) Sitz des Vereins ist Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Zweck, Gemeinnützigkeit
(1) Aufgabe des Vereins ist es in erster Linie, Bildungsarbeit über Veranstaltungen, Publikationen oder in anderer Weise zu Fragen der ökonomischen, kulturellen, ökologischen und sozialen Situation in den
neuen Bundesländern zu leisten. Daneben bietet der Verein interessierten Bürgerinnen und Bürgern, Wissenschaftlern und Vertretern anderer gesellschaftlicher Gruppen in Deutschland ein Informations- und Kommunikationsforum, das zum besseren Verständnis der Probleme und Interessenlagen in Ost- und Westdeutschland und zu einem freien Meinungs- und Erfahrungsaustausch zum gegenseitigen Nutzen beitragen soll.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 - Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder durch schriftlich zu erklärenden Austritt aus dem Verein, bei juristischen Personen auch mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit.
(4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Gegen die Ausschlussentscheidung, die schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden ist, kann das Mitglied Berufung an den Beirat innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Ausschlussentscheidung einlegen. Die Entscheidung des Beirates ist vorbehaltlich einer gerichtlichen Nachprüfung endgültig.
§ 3 a - Mitgliedsbeitrag
(1) Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe durch einfachen Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt wird*. Hierbei kann die Höhe des Mitgliedsbeitrages für natürliche Personen einerseits und juristische Personen andererseits unterschiedlich festgesetzt werden.
Natürliche Personen bis zum 28. Lebensjahr sind beitragsfrei.
(2) Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres im Voraus fällig.
* Gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 25.06.01 wird der Mitgliedsbeitrag (§ 3 a, Absatz 1, Satz 1) wie folgt festgelegt:
a) für natürliche Personen über 28 Jahre: 50,-- € jährlich;
b) für juristische Personen: 200,-- € jährlich.
Der festgesetzte Mitgliedsbeitrag gilt erstmals mit Wirkung ab dem 01.01.2002.
§ 4 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- der Beirat
- die Mitgliederversammlung
§ 5 - Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/Schatz¬meisterin. Dem erweiterten Vorstand können weitere Mitglieder als Beisitzer angehören, deren Anzahl vor ihrer Wahl durch Beschluss der Mitgliederversammlung festzulegen ist.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins sein, mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes.
(3) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im schriftlichen Umlaufverfahren. In Sitzungen entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Im Umlaufverfahren ist grundsätzlich die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; diese Zustimmung gilt als erteilt, wenn ein Mitglied gegen die übermittelte Beschlussvorlage nicht binnen angemessener Frist Widerspruch erhebt, sofern auf diese Wirkung in der übermittelten Beschlussvorlage ausdrücklich hingewiesen wurde.
(5) Der Vorstand ist zuständig für:
- die Bestellung und Abberufung des/der Geschäftsführers/Geschäftsführerin;
- die Aufstellung eines jährlichen Haushaltsplans und des Jahresberichts;
- die allgemeine Aufsicht über die Geschäftsführung einschließlich der Regelung der Zuständigkeit und Bevollmächtigung der Geschäftsführung;
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
- Beschlussfassung über grundsätzliche Erklärungen des Vereins für die Öffentlichkeit sowie Pressearbeit;
- Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zur Erfüllung des Vereinszwecks;
- Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschlüsse von Mitgliedern
§ 6 - Beirat
(1) Der Beirat hat die Aufgabe, Vorstand und Geschäftsführung beratend zu unterstützen.
(2) Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand im Benehmen mit der Leitung der SPD benannt. Der/die Vereinsvorsitzende gehört dem Beirat kraft Amtes an und führt zugleich den Vorsitz im Beirat. Für die Beschlussfassung des Beirates gilt § 5 Abs. 4 entsprechend.
(3) Der Beirat ist zuständig für:
- die Bestimmung von allgemeinen Richtlinien für das Programm des Vereins;
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr;
- Vorschlag an die Mitgliederversammlung zur Entlastung des Vorstandes;
- Entscheidung über die Berufung eines Mitgliedes gegen den Vereinsausschluss
§ 7 - Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in den ersten sechs Monaten eines jeden Jahres statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Die Mitgliedsrechte einer juristischen Person werden durch ihren gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.
(3) Beschlüsse können auch ohne Mitgliederversammlung erfolgen, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zur Beschlussvorlage schriftlich erklären oder, sofern auf diese Wirkung schriftlich hingewiesen wurde, dem übersandten Beschlussvorschlag nicht innerhalb von zwei Wochen schriftlich widersprechen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes;
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;
- Entlastung des Vorstandes auf Vorschlag des Beirates;
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
- Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages nach § 3 a
(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Die Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Die Auflösung des Vereins erfordert eine Mehrheit von 3/4 aller Vereinsmitglieder. Erscheinen zu einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung, auf deren Tagesordnung die Auflösung des Vereins steht, weniger als 3/4 aller Mitglieder, so kann die Auflösung des Vereins auf einer zweiten ordnungsgemäß einberufenen Versammlung von 3/4 aller dort erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mit derselben Frist wie ordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder es verlangen.
(7) Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden geleitet. Über die Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll durch einen vor Versammlungsbeginn, zu wählenden Protokollführer anzufertigen.
§ 8 - Geschäftsführung
Der Vorstand bestellt den/die Geschäftsführer/Geschäftsführerin. Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stellt der/die Geschäftsführer/Geschäftsführerin nach vorheriger Zustimmung des Vorstandes an.
§ 9 - Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Friedrich-Ebert-Stiftung e.V. mit Sitz in Bonn (Godesberger Allee 149, 53175 Bonn), die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Berlin, 12. Juni 2006